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Die Personenfreizügigkeit als Erfolgsmodell für die Schweiz

Die Migration zwischen der Schweiz und dem EU/EFTA-Raum ist im Rahmen der Personenfreizügigkeit jederzeit möglich. Das FZA erlaubt es EU-Staatsangehörigen nach den Regeln des Abkommens in der Schweiz zu arbeiten, zu leben oder zu studieren. Die Personenfreizügigkeit ist ein Erfolgsmodell und hat der Schweiz in den letzten Jahren Wirtschaftswachstum und nachhaltigen Wohlstand gebracht. Sie ist auch Basis und zentraler Pfeiler für den Zugang der Schweiz zum EU Binnenmarkt.

Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) wurde im Rahmen der Bilateralen I im Jahre 1999 zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossen. Im Rahmen des Paketansatzes (Bilaterale III) soll das FZA jetzt aktualisiert werden. Er sieht eine teilweise Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG vor, welche die EU im Jahr 2004 erlassen hat. Diese regelt das Recht der EU-Staatsangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Sie gewährt jedoch keine politischen Rechte, das aktive und passive Wahlrecht sind explizit ausgeschlossen. Die Richtlinie wird durch die Schweiz im rahmen der Bilateralen III mit einem wirksamen dreistufigen Schutzdispositiv (Ausnahmen und Absicherungen) übernommen und mit einer konkretisierten Schutzklausel mit Schwellenwerten ergänzt werden.

Die Migration im Rahmen des FZA fokussiert weiterhin in erster Linie auf die Zuwanderung von Erwerbstätigen; nicht Erwerbstätige müssen genügende finanzielle Mittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. Damit kann die Schweizer Wirtschaft und der Arbeitsmarkt mit den notwendigen Fachkräften und Spezialisten versorgt werden, während die Sozialsysteme angemessen geschützt werden.

Der Bundesrat hat als Antwort auf die Nachhaltigkeitsinitiative der SVP zahlreiche Begleitmassnahmen in den Bereichen Arbeitsmarkt, Arbeitslosenversicherung ALV, Integration, Aus- und  Weiterbildung, Wohnbauförderung und Förderung des inländischen Potentials vorgeschlagen. Sie sollen die zum Teil problematischen Auswirkungen der Personenfreizügigkeit (Zuwanderung, Wohnungsnot, Belastung der Infrastruktur etc.) möglichst direkt und unmittelbar adressieren und adäquate Lösungen für das Land bringen.

Wir sollten daher langfristig am Modell der Personenfreizügigkeit festhalten und den Herausforderungen der Personenfreizügigkeit mit massgeschneiderten und fokussierten Begleitmassnahmen begegnen. Die Richtlinie 2004/38/EG soll im Rahmen der Bilaterale III durch die Schweiz zusammen mit einem wirksamen dreistufigen Schutzdispositiv teilweise übernommen werden.

Das Schutzdispositiv sieht Ausnahmen von der Übernahme des EU-Rechts und weitere Absicherungen vor. Als Ausnahmen gelten bewusste, explizite Abweichungen von den Regelungen, die in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen sind. Absicherungen sind dagegen Massnahmen, die innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens der Richtlinie ergriffen werden können. Eine konkretisierte Schutzklausel mit Schwellenwerten soll das Schweizer Schutzdispositiv ergänzen.

Ausnahmen sind vorgesehen im Bereich der Landesverweisung und des Daueraufenthalts (in Verbindung mit der Sozialhilfe). Die Schweiz übernimmt im Rahmen der Bilateralen III keine Bestimmungen, die im Bereich der Landesverweisung über das FZA hinausgehen; die Vorgaben der Bundesverfassung zur strafrechtlichen Landesverweisung werden dabei gewahrt und respektiert.

Das Daueraufenthaltsrecht nach fünfjährigem Aufenthalt steht in der Schweiz nur den Erwerbstätigen und ihren Familienangehörigen zu. Damit kann das Schweizer Sozialsystem vor zu hoher Belastung geschützt werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Zahl der sozialhilfeabhängigen Personen nach einer Annahme der Bilateralen III zunehmen wird. Es ist daher wichtig, dass Massnahmen getroffen werden, damit auch Personen, welche im Familiennachzug zu EU-Bürgerinnen und -Bürger einreisen, arbeiten können und nachhaltig integriert werden. Dies verringert das Risiko von Sozialhilfeabhängigkeit.

Indikatorenmodell und Schwellenwerte.

Die Schweiz kann autonom Indikatoren und Schwellenwerte festsetzen, bei deren Überschreiten der Bundesrat konkrete Massnahmen ergreifen und die Anrufung der Schutzklausel prüfen muss. Der Bundesrat hat das Konzept im Rahmen seiner Botschaft zu den Bilateralen III vom März 2026 weiter konkretisiert.

Indikatoren sind die Zuwanderung, der Arbeitsmarkt (Beschäftigung, Arbeitslosigkeit, Lohnentwicklung), die soziale Sicherheit, die Soziale Sicherheit, das Wohnungswesen und der Verkehr. Die Prüfung und Aktivierung der Schutzklausel soll erfolgen, wenn ein Schwellenwert erreicht oder überschritten wird. Die Schwellenwerte sollen so festgelegt werden, dass sie eine ausserordentliche Situation anzeigen, die schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Probleme vermuten lässt.

Die Einhaltung der Schwellenwerte wird im Rahmen eines regelmässigen Monitorings vom Bund überwacht werden. Bei deren Überschreitung müssen entsprechende wirksame und nachhaltige Massnahmen geprüft werden. Der Bundesrat muss beim Überschreiten der Schwellenwerte die Anrufung der Schutzklausel gegenüber der EU prüfen. Sofern die Massnahmen nicht gegen das FZA verstossen und nicht diskriminieren, können sie autonom und unabhängig von der Anrufung der Schutzklausel von der Schweiz ergriffen werden.

Schutzklausel.

Die Schutzklausel (Art. 14/2 FZA) kann von der Schweiz gegenüber der EU angerufen werden, wenn schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme im Zusammenhang mit der PFZ festgestellt werden. Neu kann der Entscheid des Gemischten Ausschusses an ein Schiedsgericht weiter gezogen werden. Dieses entscheidet – unabhängig vom EuGH – ob die Voraussetzungen der Anrufung (schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme) erfüllt sind.

Der Bundesrat hat im Rahmen der Verhandlungen der Bilateralen III ein gutes Verhandlungsergebnis erzielt. Wir sollten das Verhandlungsergebnis und die Verhandlungsergebnis des Bundesrates im Bereich der Personenfreizügigkeit,  der Schwellenwerte und der Schutzklausel daher klar unterstützen.

Personenfreizügigkeit und Lohnschutz.

Massnahmen zur Sicherung des Schweizerischen Lohnniveaus (Lohnschutz) sind bei der Aufdatierung und Erneuerung des FZA zentral und sichern den Sozialen Frieden in der Schweiz. Die Schweiz führte die Verhandlungen mit dem Ziel der Angleichung des Schweizer Entsenderechts an dasjenige der EU unter der Voraussetzung, dass das aktuelle Schutzniveau der Lohn- und Arbeitsbedingungen von entsandten Arbeitnehmenden dauerhaft erhalten bleibt und Schweizer Unternehmen nicht einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt werden.

Der Lohnschutz ist für die Akzeptanz des FZA und der Personenfreizügigkeit insgesamt in der Schweiz von zentraler Bedeutung (Sozialer Friede). Wir sollten daher auch das Verhandlungsergebnis des Bundesrates im Bereich des Lohnschutzes vollumfänglich unterstützen.

Der Autor.

Jurist, pensioniert, ehemals Leiter Personenfreizügigkeit im Staatssekretariat für Migratio SEM